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Die Dienstleistung der Daten-
und Aktenvernichtung wird
nach strengen Kriterien geprüft.


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Paropa Gesellschaft für Aktenvernichtung mbH

1. Geltungsbereich
Die Akten- und Datenträgervernichtungen werden von der Paropa Gesellschaft für Aktenvernichtung mbH (Paropa) ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen getätigt.
Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zur Vernichtung und/oder Lagerung des Akten- oder Datenträgermaterials ist erst geschlossen, wenn Paropa den Auftrag des Kunden schriftlich oder mündlich bestätigt hat.
Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.
Mehrere Schuldner einer Leistung gelten als Gesamtschuldner.

3. Leistungsumfang von Paropa
(1) Die Tätigkeit von Paropa besteht grundsätzlich in der Vernichtung des vom Kunden zur Vernichtung überlassenen Akten oder Datenträgermaterials, der Vermischung des geshredderten Materials und bei Akten die Verpressung des geshredderten Materials zu Ballen. Darüber hinaus erbringt die Paropa weitere Leistungen wie z.B. Bürokomplettentsorgung, Archivberäumung und Akteneinlagerung.
(2) Die Paropa erbringt außerdem Leistungen im Bereich der Archivierung von Akten und Datenträgermaterial.
Von der Archivierung sind insbesondere Wertgegenstände, Gefahrgüter und brandgefährliche Stoffe ausgeschlossen.
(3)Die Paropa vermietet die abschließbaren Sicherheitsbehälter. Die Größe, Anzahl und Art der Behältersysteme erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Für das Mietverhältnis gelten die Vorschriften über die Miete gemäß § 535 ff. BGB, soweit der Vertrag nichts anderweitiges bestimmt.

4. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich Akten- oder Datenträgermaterial zur Vernichtung / Archivierung in den Behältern zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das zu vernichtende Material entweder von anderen Beständen zu trennen oder deutlich zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung mit nicht zur Vernichtung vorgesehenem Material ausgeschlossen ist. Bei der Abholung des Materials beim Kunden ist der Mitarbeiter von Paropa vor Beladung des Lkw darüber aufzuklären, welches Material vernichtet werden darf und welches nicht. Über die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die die Paropa bei der Vernichtung des Materials trifft, kann sich der Kunde jederzeit vor Ort überzeugen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, das zu vernichtende Material – mit Ausnahme der Metallmechanik der Aktenordnern – von sämtlichen Metallgegenständen oder ähnlichen Gegenständen zu befreien.
(4) Der Kunde ist bei Anmietung der Sicherheitsbehälter dazu verpflichtet, diese ausschließlich durch Paropa entleeren zu lassen. Die Sicherheitsbehälter sind Eigentum der Paropa und stets pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung oder Fremdbeklebung des Sicherheitsbehälters durch den Kunden sind die Kosten der Aufkleberentfernung oder Reparatur durch den Kunden zu tragen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Paropa über geänderte Öffnungszeiten oder Betriebsferien zu informieren. Erfolgt keine Information, ist die Paropa berechtigt, etwaige Leerfahren dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5. Zusicherung des Kunden
(1) Der Kunde sichert zu, dass die Vernichtung des Materials frei von Rechten Dritter ist.
(2) Sollte ein Dritter aufgrund der Vernichtung des Materials gegen die Paropa Ansprüche erheben, gleich welcher Art, so stellt der Kunde die Paropa hiervon frei.

6. Leistungszeit
(1) Fixtermine müssen als solche ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
(2) Haben die Paropa und der Kunde einen Fixtermin zur Vernichtung und kann die Paropa diesen nicht einhalten, so kommt die Paropa erst dann in Verzug mit der Leistung, wenn eine Nachfrist von einer Woche abgelaufen ist.
(3) Ist die Vernichtung unter Berücksichtigung der in Abs. (2) geregelten Nachfrist nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.
(4) Will der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er die Paropa unabhängig von der in Abs. (2) geregelten Nachfrist eine einwöchige Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne und Schadenersatz verlange. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Kunden durch Ein- oder Telefaxschreiben der
Paropa zu Geschäftszeiten zugeht.
(5) Vor Ablauf der in Abs. (2) geregelten Nachfrist sind Ansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistungen der Paropa ausgeschlossen.

7. Haftung
(1) Die Paropa, haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, es sei denn die Schadenursache ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung der Paropa auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet die Paropa nicht. Diese Beschränkungen gelten nicht für Personenschäden.
(2) Die Paropa haftet nicht für den Inhalt der bei ihr eingelagerten Kartons, da die Paropa bei Abholung lediglich die Anzahl der Kartons, nicht aber den Inhalt überprüft.

8. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart, bestimmen sich die Preise nach den jeweiligen gültigen Preislisten der Paropa und sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Empfang (oder laut schriftlich vereinbartem Zahlungstermin) ohne Abzug zu bezahlen. Der Zahlungsverzug tritt mit Zugang der ersten Mahnung, spätestens aber 30 Tage nach Rechnungserhalt ein. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Paropa Verzugszinsen in Höhe von 5%, bei Kaufleuten 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu; die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Mietkosten können im Voraus berechnet werden und sind spätestens am 1. des der Fakturierung folgenden Monats fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich Paropa vor, seine Leistungen während des Verzuges ohne Nachholungspflicht auszusetzen.

9. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Paropa. Dieses gilt nicht für bereits schriftlich vereinbarte, aber der Höhe nach noch nicht feststehende Vergütungsanpassungen.

10. Teilunkwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das Gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird der Geschäftssitz der Paropa vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Paropa. Abweichend davon ist dieser jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.


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30629 Hannover
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