A. & P. DREKOPF GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB
1. Allgemeines
Diese Geschäfts- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil des geschlossenen Entsorgungsvertrages. Mündliche Vereinbarungen vor, während oder nach Vertragsabschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Verpflichtungen
a) Die Firma Drekopf verpflichtet sich, die Abfälle in den von ihr aufzustellenden Containern bzw. Spezialbehältern zu übernehmen. Bei der Festlegung der Behältergrößen werden die betrieblichen Bedürfnisse des Kunden berücksichtigt.
b) Der Kunde hat für die Aufstellung der Behälter einen für den Entsorgungsvorgang mit schwerem Großraumfahrzeug geeigneten und sicheren Ort mit dementsprechend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Straßensperren, Baustellen und anderen Hindernissen sind die Behälter so vor diese Hindernisse zu stellen, dass die Entsorgung ohne unangemessenes Risiko erfolgen kann.
c) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Behälter nur mit den vereinbarten Abfällen gefüllt werden. Wird ein Behälter mit anderen als den vereinbarten Abfällen gefüllt, so haftet der Kunde für den sich hieraus ergebenden Schaden, insbesondere für Aufwendungen, die durch ein Nachsortieren oder durch ein Verbringen zu einer für die eingebrachten Abfälle zulässigen Entsorgungseinrichtung (Müllverbrennung, Deponie, Sonderabfalldeponie usw.) entstehen.
d) Der Kunde haftet für alle Schäden an den bereitgestellten Behältern und sonstigen gestellten Geräten der Firma Drekopf sowie für deren Verlust oder deren Untergang (z. B. durch Feuer, irreparable Sachbeschädigung usw.), insofern der Schaden nicht durch die Firma Drekopf selbst verschuldet oder verursacht wurde.
e) Die von der Firma Drekopf zur Verfügung gestellten Behälter und sonstigen Geräte sind nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu verwenden. Erforderliche Umladungen wegen Überfüllung oder wegen einer nicht verein¬barten Befüllung mit Stoffen, die ihrer Art nach von der regulären Entsorgung ausgeschlossen sind (z. B. gefährliche Abfälle), gehen zu Lasten des Kun¬den.
f) Fällt das für den Kunden eingesetzte Entsorgungsfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich durch die Firma Drekopf nachgeholt. Ein Schadensersatzanspruch kann der Kunde in diesem Fall nicht geltend machen, es sei denn, die Verspätung beruhe auf grobes Verschulden der Firma Drekopf.
g) Der Kunde hat die Behältnisse an den vereinbarten Tagen rechtzeitig an dem in Einvernehmen mit dem Entsorgungsfachberater der Firma Drekopf festgelegten Ort zur Entsorgung bereitzustellen.
h) Die Firma Drekopf stellt einen ordnungsgemäß gekennzeichneten Container auf, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich, es sei denn, die Firma Drekopf hat diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Erforderliche behördliche Genehmigungen wegen der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Kunde einzuholen. Die für eine Genehmigung erhobenen öffentlichen Abgaben trägt der Kunde. Für eine fehlende Genehmigung oder für eine unterlassene Sicherung des Containers haftet der Kunde. Er hat gegebenenfalls die Firma Drekopf von Ansprüchen Dritter freizustellen.
3. Abfallrechtliche Verantwortung
a) Die Firma Drekopf ist verpflichtet, bereits in Ihrem Besitz befindliche Abfallstoffe des Kunden, die nach dem Abfallrecht bzw. entsprechender Verordnungen in besonderer Weise entsorgt werden müssen, auf dem dafür vorgeschriebenen Weg ordnungsgemäß zu entsorgen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Kunde.
b) Die durch die Firma Drekopf übernommenen Leistungspflichten entbinden den Abfallerzeuger nicht von der rechtlichen Verantwortung für den zu entsorgenden Abfall. Der Abfallerzeuger ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der Firma Drekopf infolge falscher Deklaration, nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen oder aus der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.
c) Abfälle dürfen in den Behältern nicht eingeschlämmt oder verbrannt werden. Beschädigungen oder Zerstörungen der bei dem Kunden aufgestellten Behälter und Pressen lässt die Firma Drekopf auf Kosten des Kunden reparieren oder erset¬zen, sofern die Firma Drekopf keine Schuld an den Beschädigungen trifft.
d) Berührt die vereinbarte Entsorgung einen so genannten Branchenvertrag oder ähnlichen Vertrag überregionaler Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaften (z. B. Interseroh, VfW, Duales System Deutschland usw.), so gelten die hier festgelegten Fraktionierungsrichtlinien oder Qualitätskriterien an die zu entsorgenden Stoffe als Vertragsbestandteil.
4. Haftung
a) Der Kunde hat die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung unverzüglich auf Mängel/Fehlerhaftigkeit zu untersuchen und dies zu melden. Nach Beginn der Verarbeitung gelieferter Ware ist eine Mängelrüge ausgeschlossen.
b) Die Fa. Drekopf hat das Recht zur Beseitigung des Mangels. Geringere Mängel/Fehler bzw. Qualitätsabweichungen begründen keine Ansprüche des Kunden.
c) Die Haftung für Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
d) Firma Drekopf bestätigt eine Betriebshaftpflichtversi¬cherung abgeschlossen zu haben über eine maximale Schadenshöhe von € 5 Millionen, worauf sich ihre Haftung der Höhe nach beschränkt.
e) Die Firma Drekopf haftet zudem nicht für Eingriffe oder Einwirkungen in die regelmäßige Arbeitsleistung, die auf höhere Gewalt oder Umstände zurückzuführen sind wie z. B. Hochwasser, Glatteis, Nebel, Streiks, Sperrung von Entsorgungsanlagen (z. B. technische Überholung an MVA, Sortieranlagen usw.) oder sonstigen Entsorgungseinrichtungen (z. B. Deponie usw.). In derartigen Fällen erwächst dem Kunden kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder Schadensersatz. Die Firma Drekopf ist im Falle höherer Gewalt und anderer erheblicher Leistungshindernisse, die sie nicht wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat, von ihrer Leistungspflicht befreit.
5. Vergütung und Vergütungsanpassung
a) Es gelten die zwischen Kunde und Firma Drekopf vereinbarten Preise und Entgelte zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Leistungen Dritter (z. B. für Laboranalysen) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, insofern diese Leistungen nicht durch die Preisvereinbarung im Rahmen des Angebots abgedeckt wurden, aber aufgrund der geltenden Umweltgesetzgebung, behördlicher Auflagen usw. erforderlich geworden sind.
b) Signifikante Änderungen durch äußere Einflüsse (z.B. Gebühren, Abgaben, Maut oder TA Siedlungsabfall, etc.), die zu einer Preisanpassung zwingen, sind frühzeitig dem jeweiligen Kunden offen darzulegen, um darüber ein beiderseitiges Einvernehmen bei der Anpassung zu erzielen. Der Vertrag wird insoweit unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Firma Drekopf das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht wird, hat die Firma Drekopf dieses dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung vereinbart war.
c) Kommunale bzw. durch Satzung bestimmte Gebührenerhöhungen erfolgen ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderung.
6. Zahlung
a) Die -sofort fällige- Rechnung wird unmittelbar nach der Leistungserbringung oder zum Monatswechsel ausgestellt und ist innerhalb von bzw. spätestens bis 14 Tagen nach Empfang ohne Abzug zahlbar.
b) Verzugszinsen werden bei Überschreitung der Zahlungsfrist geltend gemacht. Bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der Verzugszins 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB); bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmer und Verbraucher 5 % über dem Basiszinsatz der Europäischen Zentralbank (EZB). Verbraucher sind nach § 13 BGB alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
c) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
d) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Firma Drekopf steht dem Kunden nur insofern zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
7. Vertragsdauer und Übertragung
a) Wird zwischen Kunde und Firma Drekopf ein schriftlicher Vertrag geschlossen, dann wird dieser Vertrag rechtsgültig mit dem Tag der Unterzeichnung durch die vertragsschließenden Parteien.
b) Die Firma Drekopf kann alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Optimierung der Entsorgungsabläufe auf ein mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen übertragen.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Die Firma Drekopf behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind.
b) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, so erfolgt die Be- bzw. Verarbeitung der Ware für die Firma Drekopf, ohne dass daraus Verpflichtungen entstehen.
9. Änderungen / Teilunwirksamkeit
a) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt diese die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile nicht. Die rechtsun¬wirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der der gewollte Zweck erreicht wird bzw., die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommt.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Drekopf