Wir verwenden Cookies, um Inhalte zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.
Cookies sind kleine Textdateien, die von Webseiten verwendet werden, um die Benutzererfahrung effizienter zu gestalten, bestimmte Funktionen bereitzustellen oder um bestimmte Auswertungen zu ermöglichen.
Laut Gesetz können wir Cookies auf Ihrem Gerät speichern, wenn diese für den Betrieb dieser Seite unbedingt notwendig sind. Für alle anderen Cookie-Typen benötigen wir Ihre Erlaubnis.
Diese Seite verwendet unterschiedliche Cookie-Typen. Einige Cookies werden von Drittparteien platziert, die auf unseren Seiten erscheinen.
Bezeichnung | Verwendungszweck | Verfall | ||
---|---|---|---|---|
PHPSESSID | Behält die Zustände des Benutzers bei allen Seitenanfragen bei. | Ende der Session | ||
cookie_consent | Speichert, dass Sie diese Information gelesen haben | 65 Tage |
Bitte bewerten Sie hier:
Alljährlich stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, bei welchen Lohnunterlagen die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, damit diese der Aktenvernichtung übergeben werden können.
Für Lohnkonten und sämtliche Bescheinigungen zum Lohnkonto gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung vorgenommen wurde oder die Unterlagen entstanden sind.
Bei den Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung gilt eine besondere Regelung nach § 28f Sozialgesetzbuch (SGB).
Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise sind immer bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers (§ 28p SGB) folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Eine spezielle Aufbewahrungsfrist gilt für Lohnunterlagen, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR vorlagen. Diese Lohnunterlagen sind mindestens bis zum 31.12.2011 aufzubewahren. Durch diese verlängerte Aufbewahrungsfrist soll gewährleistet werden, dass die für die Rentenversicherung erforderlichen Daten der Beschäftigten sowohl vor als auch nach dem Betritt gesichert werden.