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Neben den allgemein bekannten Aufbewahrungsfristen, die sich zum Beispiel aus den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bei Gewerbetreibenden ergeben, gelten seit dem 31.07.2004 Aufbewahrungsfristen auch bei Privatpersonen. Das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit führte zu einer Neuregelung des § 14b Abs. 1 S. 5 Nr. 1 UStG und verpflichtet nun auch so genannte Nichtunternehmer zur Aufbewahrung von Zahlungsbelegen, Rechnungen und anderen beweiskräftigen Unterlagen, sofern diese steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige) im Zusammenhang mit einem Grundstück der Privatperson erbracht wurde.
Diese Regelung betrifft in erster Linie Eigenheimbesitzer, die Leistungen in den Bereichen Bau, Planung, Instandhaltung, Reparatur und Wartung, Reinigung oder Garten in Anspruch nehmen. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung der Unternehmen, die Privatpersonen in der Rechnung auf diese zwei Jahre dauernde Aufbewahrungspflicht bei Privat hinzuweisen.